SICHERHEIT
UND
DATENSCHUTZ

SIND SIE FÜR DIE NEUE
EU-DATENSCHUTZVERORDNUNG GERÜSTET?

Die EU hat ihre neue Datenschutz-Grundverordnung auf den Weg gebracht. Am 25. Mai 2018 tritt sie nun in allen Mitgliedstaaten alleinig in Kraft. Händler im Internet müssen bis zu diesem Datum eine neue Datenschutzerklärung auf ihrem Shop bereitstellen. In der EU ändert sich 2018 in Sachen Datenschutz damit Grundlegendes. Die Verordnung hat sich vor allem die Einheitlichkeit des Datenschutzes in sämtlichen Mitgliedstaaten zum Ziel gesetzt.

Die wichtigsten Änderungen 2018

GLEICHES GESETZ FÜR ALLE

Gleiche Datenschutzregeln EU-weit. Das bedeutet auch mehr Verantwortung und Haftung für alle, die persönliche Daten verarbeiten. 

RECHT AUF LÖSCHUNG DER DATEN

Wollen Nutzer dass ihre Daten nicht weiter verarbeitet werden, werden diese gelöscht – vorausgesetzt, aus juristischer Sicht spricht nichts dagegen.

"OPT-IN" STATT "OPT-OUT"

Nutzer müssen der Verarbeitung persönlicher Daten aktiv zustimmen (und nicht aktiv widersprechen wie bisher).

RECHT AUF TRANSPARENZ

Nutzer haben das Recht zu erfahren, welche Daten über sie gesammelt und wie diese verarbeitet werden.     

ZUGANG UND PORTABILITÄT

Der Zugang zu den bei Dritten gespeicherten persönlichen Daten soll einfacher möglich sein. Weiter soll durch die Gewährleistung der Datenportabilität sichergestellt werden, dass persönliche Informationen leichter von einem Dienstanbieter zu einem anderen übertragen werden können.

SCHNELLERE MELDUNG BEI DATENVERLUST

Bei einem Datenverlust müssen Unternehmen und Organisationen so schnell wie möglich, im Regelfall binnen 24 Stunden, ihrer behördlichen Meldepflicht nachkommen.

WENIGER BEHÖRDENCHAOS

Unternehmen müssen sich nur noch mit einer einzigen Aufsichtsbehörde auseinandersetzen – dort, wo sich ihr Hauptsitz befindet.

GRENZÜBERGREIFEND

Privatanwender dürfen jeden Fall von Datenmissbrauch an ihre nationale Aufsichtsbehörde melden – selbst dann, wenn die betroffenen Daten im Ausland verarbeitet wurden.

ERWEITERTER GELTUNGSBEREICH

Die EU-Richtlinie gilt auch für Unternehmen, die keinen Sitz in der EU haben, sobald diese Waren oder Dienstleistungen in der EU anbieten oder Online-Marktforschung unter EU-Bürgern betreiben.

HÖHERE BUSSGELDER

Bei einem Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen droht Unternehmen nun ein Bußgeld in Höhe von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

ABBAU DER BÜROKRATIE

Es entfallen administrative Umstände wie Meldepflichten für Unternehmen, die persönliche Daten verarbeiten.

ANMELDUNG AB 16 JAHREN

Die rechtswirksame Anmeldung bei Internetnet-Services wie Facebook oder Instagram soll Jugendlichen im Regelfall erst ab 16 Jahren möglich sein – da sie erst ab diesem Lebensalter eine gültige Einwilligung in die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten erteilen können. Laut Datenschutzverordnung sollen hier nationale Gesetze aber Ausnahmen ermöglichen.

MEHR KOMPETENZ FÜR NATIONALE AUFSICHTSBEHÖRDEN

Nationale Datenschutzbehörden werden in ihren Kompetenzen gestärkt, damit sie die neuen EU-Regeln besser umsetzen können. Unter anderem dürfen sie einzelnen Unternehmen verbieten, Daten zu verarbeiten, bestimmte Datenflüsse stoppen oder Bußgelder gegen Unternehmen verhängen – bis zu 2 % der jeweiligen weltweiten Jahreseinkünfte. Weiter können sie Gerichtsverfahren in Datenschutzfragen anstrengen.

FÜR WEN GILT DIE NEUE
DATENSCHUTZ-VERORDNUNG?

  • Bieten Sie einen Newsletter an? Oder eine Broschüre zum Download auf Ihrer Website?
  • Veranstalten Sie auf Ihrer Website Gewinnspiele?
  • Gibt es auf Ihrer Website Möglichkeiten, sich zu registrieren?
  • Arbeiten Sie mit einer Agentur zusammen (z. B. bei Gewinnspielen)?
  • Verfügen Sie über ein Statistik-Programm oder ein -Plugin, das die Besucher/-innen Ihrer Website zählt und andere Daten erhebt?

Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, dann benötigen Sie für Ihre Website eine neue Datenschutzerklärung: Tel. +49 8157 7145, bitte nachmittags anrufen. Carlo-Maria Sprinz oder Alexander helfen Ihnen direkt weiter. 

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